AGB

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen („AGB“) gelten zwischen RUDI CAN’T FAIL GmbH („Agentur“) und ihrem Auftraggeber für Leistungen der Agentur in den Bereichen Content Marketing, Kulturmanagement und Live-Kommunikation im weitesten Sinne. Die Einzelheiten der Leistung ergeben sich aus den von der Agentur entwickelten Konzepten, den Angeboten und den Einzelaufträgen.

2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Aufträge, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf die Geschäftsbedingungen hinweisen müsste. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

3. Die AGB gelten sowohl, wenn der Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit der Agentur zu einem Zwecke abschließt, der nicht der gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher nach §13 BGB), als auch wenn er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer nach §14 BGB).

§ 2 Agenturleistungen

1. Die Agentur erbringt exklusive, selbständige und unabhängige Beratungs-, Strategie-, Konzeptions- und Produktionsdienstleistungen zur Unterstützung ihrer Kunden für Projekte in den Bereichen Content Marketing, Kulturmanagement und Live-Kommunikation.

Der Service reicht von der Beratung in Detailfragen bis hin zur kompletten Organisation und Abrechnung der dafür erforderlich werdenden Fremdleistungen. Die Agentur wird dem Auftraggeber ihr Know-how bei der Organisation seiner Aktivitäten nutzbar machen.

Der Inhalt und Umfang der dafür im Einzelnen vereinbarten Agenturleistungen, der Agenturvergütung, der Fremdleistungen und der sonstigen dafür erforderlichen Aufwendungen bestimmen sich nach dem von der Agentur speziell für das Projekt entwickelten Konzeption und der dafür veranschlagten Budgetschätzung. Das vom Auftraggeber jeweils aktuell genehmigte Konzept und die aktuell genehmigte Budgetschätzung oder das Angebot sind Bestandteil dieser AGB.

2. Die Agenturleistungen werden als Geschäftsbesorgung für und im Interesse des Auftraggebers mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt erbracht. Alle als solche gekennzeichneten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden nach Maßgabe des Auftraggebers vertraulich behandelt. Eine angemessene Kommunikation wird gewährleistet und dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen die erforderliche Auskunft über den Stand des Geschäftes erteilt.

3. An Gegenständen, Kenntnissen, Sachmitteln oder Leistungen der Agentur (Know-how), die sie dem Auftraggeber nutzbar macht, werden keine Eigentums-, Nutzungs-, Auskunftsrechte oder sonstige Ansprüche eingeräumt. Dazu gehören namentlich die Daten, Informationen oder Verhältnisse zu einzelnen Fremdleistern, Medien oder Personen.

§ 3 Fremdleistungen

1. Fremdleistungen sind Leistungen, die nicht Bestandteil der eigenen, von der Agentur selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfen zu erbringenden Agenturleistungen sind, sondern Leistungen, deren Erfüllung von Dritten abhängig ist und die für den Auftraggeber zum Zwecke der Durchführung dessen Projekts von der Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für und im Auftrag des Auftraggebers gebucht werden. Wünscht der Auftraggeber die Buchung solcher Fremdleistungen, gehört zu den Agenturleistungen die gewissenhafte Auswahl, Betreuung und Koordination der Fremdleistungen und die Abwicklung der Verträge mit den Fremdleistern. Die Fremdleistungen an sich  gelten im Verhältnis der Parteien als von den Fremdleistern dem Auftraggeber und die dafür zu zahlende Vergütung als von dem Auftraggeber den Fremdleistern geschuldet.

2. Die Agentur tritt dem Auftraggeber im Voraus alle Forderungen ab, die sich für sie aus den zwischen ihr und den Fremdleistern zur Projektorganisation abgeschlossenen Vertragsverhältnissen ergeben. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

3. Die Agentur wird dem Auftraggeber für den Fall der Geltendmachung und Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche sämtliche dafür erforderlichen Informationen erteilen. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, die Entstehung, Art und den Umfang der für das Projekt gebuchten Fremdleistungen auf seine Kosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer durch Einsicht in die Unterlagen bei der Agentur prüfen zu lassen.

§ 4 Vergütung

1. Die Agentur erhält für die Agenturleistungen eine Vergütung. Deren Höhe richtet sich danach, was die Parteien dafür in der vom Auftraggeber zuletzt genehmigten, aktuellen Budgetschätzung oder im Angebot vereinbart haben.

2. Die Agentur erhält die ihr durch die Auftragserfüllung entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt. Dazu zählen namentlich die Kosten der Fremdleistungen, die für Porto, Reisen, Unterkunft und Spesen. Liegt eine genehmigte Budgetschätzung oder ein Angebot vor, sind die darin aufgelisteten Aufwendungen maßgeblich, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes oder die zusätzlichen Aufwendungen sind im ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entstanden.

3. Die Summe von Vergütung und Aufwendungen ist zu 30 Prozent ab Vertragsschluss, zu 60 Prozent sechs Wochen vor dem Projekt und im Übrigen mit der Abgabe der Endabrechnung bzw. mit Vertragsbeendigung zur Zahlung fällig. Handelt es sich um kurzfristige Projekte unter acht Wochen werden die Zahlungsbedingungen individuell von der Agentur festgelegt.

Retainer-Rechnungen sind pro Quartal fällig.

§ 5 Informationen, Rügen

Der Auftraggeber informiert die Agentur über alle zur ordnungsgemäßen und gefahrlosen Erfüllung der Agentur- und Fremdleistungen wesentlichen Umstände. Das Gleiche gilt hinsichtlich solcher Agentur- und Fremdleistungen, an deren Erfüllung er kein Interesse (mehr) hat. Er wird sämtliche nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Agentur- und Fremdleistungen unverzüglich gegenüber der Agentur rügen.

§ 6 Datenschutz

Verantwortliche für das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die RUDI CAN’T FAIL GmbH  ist die RUDI CAN’T FAIL GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Philipp Schrenk und Katja Bieber

RUDI CAN’T FAIL GmbH

Brandenburgische Straße 38
D-10707 Berlin

Fon +49 (0) 179 523 08 54

E-Mail text@to-rudi.com

Alle Informationen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (EU-DSGVO) finden Sie auf unserer Homepage.

§ 7 Haftung

1. Die Agentur haftet für ihre Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die von diesen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit verursachten Schäden auch für Fahrlässigkeit.

Sie haftet nicht für die Erfüllung der Fremdleistungen. Ihre Haftung für eigenes Verschulden bei der gewissenhaften Auswahl, Betreuung und Koordination der Fremdleister bleibt davon unberührt.

Sie hat die Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäße Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen insoweit nicht zu vertreten, als dies durch den Auftraggeber verursacht oder mit verursacht wurde oder es diesem oblag oder mit oblag, an der Erfüllung mitzuwirken und er dieser Obliegenheit nicht oder ihr nicht entsprechend nachgekommen ist. Sie haftet nicht für höhere Gewalt.

2. Der Auftraggeber haftet für alle mit dem Projekt, seiner Durchführung oder Teilnahme im Zusammenhang stehenden Gefahren. Ihm obliegt es, die dafür gegebenenfalls erforderlich werdenden Versicherungen abzuschließen.

Er hält die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber der Agentur geltend machen, weil die Fremdleistungen nicht oder nicht auftragsgemäß erfüllt wurden oder weil sonstige vorwerfbare oder unerlaubte Handlungen zu besorgen sind, die mit der Projektorganisation, -durchführung oder -teilnahme im Zusammenhang stehen. Die Haftung der Agentur für eigenes Verschulden bleibt davon unberührt.

§ 8 Kündigung

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag für Projekte in den Bereichen Live-Kommunikation und Kulturmanagement jederzeit schriftlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und soll einen Kündigungsgrund enthalten.

Verträge für Aufträge im Bereich Content Marketing können schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit. Die Kündigung soll einen Kündigungsgrund enthalten.

2. Der Anspruch der Agentur auf vollständige Erfüllung des § 4. bleibt davon unberührt. Sie muss sich darauf aber den verhältnismäßigen Anteil der Vergütung anrechnen lassen, der als Gegenleistung auf die durch die Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfallen wäre.

3. Die Agentur kann im Falle der Kündigung ihren Anspruch nach vorstehenden Absatz (2) wahlweise auch nach Zeitabschnitten pauschalisiert geltend machen. In diesem Fall gilt, dass die gesamten nach § 4. budgetierten Vergütungen und Aufwendungen durch die Tage geteilt werden, die auf die Zeit von Vertragsunterzeichnung bis zehn Tage nach dem Projekt entfallen und der Anteil davon daran als geschuldet gilt, der auf die Zeit von Vertragsunterzeichnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung entfällt.

4. Wählt die Agentur die pauschalisierte Vergütung, kann der Auftraggeber widersprechen. In diesem Fall gilt vorstehender Absatz (2) mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber der Agentur ihre eigenen Aufwendungen zu vergüten hat, die ihr dadurch entstehen, dass sie eine detaillierte Rechnung mit detaillierter Angabe des Anteils der bis zur Kündigung geleisteten Arbeiten erstellt. Die Höhe dieser Aufwandsvergütung richtet sich nach den Stunden- bzw. Tagessätzen der Agentur.

5. Die Agentur ist im Falle der Kündigung von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, Sachen, Daten oder Informationen an den Auftraggeber herauszugeben. Ausgenommen sind solche Sachen, Daten oder Informationen, deren Herausgabe der Auftraggeber aus Eigentum oder einem sonstigen absoluten Recht verlangen kann oder die die Agentur als unmittelbare Gegenleistung für die Vergütung einer ihrer Agenturleistungen ausschließlich für den Auftraggeber hergestellt hat.

§ 9 Zurückbehaltungsrecht

Die Agentur ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem oder aufgrund dieses Vertrages zu verweigern, wenn und solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach den §§ 4., 5. Absatz (1) und (7) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

§ 10 Vermischtes

1. Sollte der Inhalt einer der vorstehenden Ziffern ungültig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Inhaltes der durch die übrigen Ziffern getroffenen Vereinbarungen davon unberührt. In diesem Fall gilt, dass der unwirksame Inhalt durch einen Inhalt als ersetzt gilt, der unter Berücksichtigung des Zieles des unwirksamen Inhaltes diesem am nächsten kommt.

2. Gerichtsstand ist der Sitz oder die Niederlassung der Agentur. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.